Surfen und Kündigung?
Wird einem Arbeitnehmer nachgewiesen, dass er innerhalb eines halben Jahres etwa fünf Stunden lang Seiten von Bordellen angeschaut hat, darf sein Arbeitgeber ihm nicht fristlos kündigen. Zuvor muss der Angestellte abgemahnt werden,entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Für eine sofortige Kündigung müsste das Surfverhalten „ausschweifend und exzessiv“ sein (Az.: 10 Sa 505/07).















